Nachweis des Empfangs einer E-Mail

Gemäß § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt der Absender einer E-Mail die volle Beweislast dafür, dass der Empfänger die E-Mail erhalten hat. Dem Absender kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versand der E-Mail keine Benachrichtigung erhält, dass die E-Mail unzustellbar war.

Dies hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden.

In dem Rechtsstreit stritten die Parteien über die Verpflichtung des Klägers, ein Darlehen, das ihm zur Finanzierung einer Weiterbildung gewährt wurde, an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie dem Kläger aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsplatz anbietet. Es war strittig, ob der Kläger am letzten Tag der Frist eine E-Mail von der Beklagten mit einem Arbeitsangebot im Anhang erhalten hatte. Die Beklagte verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail versandt worden sei und sie anschließend keine Benachrichtigung über die Unzustellbarkeit erhalten habe. Nach Angaben des Klägers hatte er eine solche E-Mail erst drei Tage später erhalten.

In dem daraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, monatlich 500 Euro vom Gehalt des Klägers als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger auf der Grundlage der E-Mail rechtzeitig eine Stelle angeboten worden war. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung war nicht eingetreten. Sie konnte sich auf einen Anscheinsbeweis für den rechtzeitigen Erhalt der E-Mail stützen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage auf Zahlung des Lohns statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung zurück.

Der Absender müsse beweisen, dass eine E-Mail empfangen worden sei. Das Versenden der E-Mail stellte keinen Anscheinsbeweis für den Empfang durch den Empfänger dar. Es war nicht sicher, ob die Nachricht auf dem Server des Empfängers ankam, nachdem die E-Mail versandt worden war. Wie bei der normalen Post war es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankam. Dieses Risiko konnte nicht auf den Empfänger abgewälzt werden. Der Absender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt somit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Absender die Möglichkeit, über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms eine Lesebestätigung anzufordern.

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Köln Nr. 2/2022 vom 21. Februar 2022